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Wer als Mieter in einem Mehrfamilienhaus wohnt muss die Wohnung beheizen. Die Verpflichtung ergibt sich indirekt aus der Obhutspflicht des Mieters. Er kann also für Schäden zur Verantwortung gezogen werden, die durch eine mangelhafte Beheizung seiner Wohnen entstanden sind.

Beispiele dafür sind Frostschäden oder Schimmelbefall.

Frostschäden treten beispielsweise dann auf, wenn Mieter ihre Wohnung im Winter über einen längeren Zeitraum nicht bewohnen und die Temperatur in den Räumen unter den Gefrierpunkt sinkt.
Das Wasser in den Rohrleitungen friert und Rohrleitungen platzen wegen der Volumenvergrößerung.
die hier entstehenden Schäden liegen schnell im fünfstelligen Eurobereich.

Viel häufiger sind Schäden in denen einzelne Räume einer Wohnung im bewohnten Zustand nur unzureichend beheizt werden. Dort kann durch den Lüftungsverbund feuchte und warme Luft aus beheizten Räumen (z.B. Küche oder Badezimmer) in weniger beheizte Räume (z.B. Schlafzimmer oder Abstellraum) ziehen. Dort kondensiert die in der Luft enthaltene Feuchtigkeit an einer Wandoberfläche und es bildet sich Schimmel.

Ab einer Außentemperatur von <=15°C sollten Räume in einer Wohnung auf mindestens 17°C beheizt werden.
Hier sind die Richttemperaturen für einzelne Räume:
Bad: 23°C
Flur: 18°C
Kinderzimmer: 20-22°C
Küche: 18°C
Wohnzimmer: 20-22°C
Schlafzimmer: 17°C

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